Schon seit 2006 gibt der Gesetzgeber Kunden für Handwerkerleistungen ein Bonbon in die Hand: Jährlich können Sie mit dem Steuerbonus auf der Einkommenssteuererklärung bares Geld sparen! Wie das geht und welche Einschränkungen es gibt, erfahren Sie hier.
Wie kommt man an den Steuerbonus?
Mit dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen können Sie 20% der Arbeitskosten bis zu 6.000 Euro geltend machen. Im Maximalfall kommen dabei also bis zu 1.200 Euro heraus, aber auch bei Arbeiten im Wert von 1.000 Euro beträgt die Ersparnis immerhin 100 Euro. Dafür müssen Sie die Handwerksrechnung lediglich beim Finanzamt einreichen. Wichtig ist dabei allerdings, dass Sie einige Vorgaben beachten.
So können Sie den Steuerbonus beispielsweise nur geltend machen, wenn die Arbeiten noch nicht auf anderem Wege begünstigt sind, etwa indem Sie sie als Werbeaufwand, Betriebskosten oder besondere Ausgaben verrechnen. Weiterhin ist wichtig, dass der Bonus nur für Arbeits- und Fahrtkosten (inkl. Mehrwertsteuer) gilt, nicht etwa für Materialkosten. Auf der Handwerksrechnung müssen die Arbeitskosten deshalb unbedingt gesondert ausgewiesen sein. Sonst stellt sich das Finanzamt quer. Der Bonus gilt zudem nur für Handwerkerleistungen, die im Haushalt des Kunden erbracht werden, nicht etwa in der Werkstatt des Dienstleisters.
Wichtig ist außerdem, dass Sie die Rechnung keinesfalls in Bar bezahlen dürfen. Liegt kein Nachweis über die Zahlung etwa in Form einer Überweisung, Lastschrift, Einzugsermächtigung oder eines Schecks vor, lehnt das Finanzamt den Steuerbonus ab. Dabei müssen Sie nicht zwangsweise von Ihrem eigenen Konto aus überweisen; Hauptsache es besteht ein Nachweis nicht-barer Zahlungen. Weil der Bonus pro Haushalt gilt, können ihn Ehepaare nicht gesondert geltend machen.
Aber Achtung: Tätigkeiten, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, sondern z.B. in der Werkstatt des Handwerksbetriebs, nicht begünstigt sind (vgl. auch ZDH-Flyer „Steuerbonus für Handwerkerleistungen“).
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